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Familienbeihilfe: Anspruch
• Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 FLAG ist an die Voraussetzung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % geknüpft, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. - (§ 8 Abs. 5 FLAG), (Abweisung)
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