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Gebühren: Vergleich
• Ist der Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches der Abschluss eines synallagmatischen Vertrages, so wird über diesen synallagmatischen Vertrag der Vergleich abgeschlossen und es ist dessen Wert der „Wert des Streitgegenstandes" und nicht die Summe beider Leistungen. - (TP 1 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(), (Erläuterung: synallagmatisch = gegenseitig)