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SWK 9, 20. März 2005, Seite R 19

Gebühren: Vergleich

Ist der Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches der Abschluss eines synallagmatischen Vertrages, so wird über diesen synallagmatischen Vertrag der Vergleich abgeschlossen und es ist dessen Wert der „Wert des Streitgegenstandes" und nicht die Summe beider Leistungen. - (TP 1 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(), (Erläuterung: synallagmatisch = gegenseitig)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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