Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fragen zum Directors Dealing
Erhebliche Ausweitung gegenüber der alten Rechtslage
Die am in Kraft getretene Novellierung des BörseG hat neben detaillierten Vorschriften, die sich mit dem Missbrauch von Insider-Information befassen, auch eine Neuregelung des Directors' Dealing gebracht. § 91a BörseG ist damit durch § 48d Abs. 4 BörseG vollständig ersetzt worden. Gegenüber der alten Rechtslage (§ 91a BörseG) bedeutet dies eine erhebliche Ausweitung, die für die praktische Umsetzung viele Zweifelsfragen mit sich bringt. Ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit soll in der Folge auf einige Punkte anhand von Fallbeispielen näher eingegangen werden.
1. Wesentliche Unterschiede gegenüber der alten Rechtslage
• Ausweitung des Personenkreises auf Führungskräfte des Emittenten;
• Ausweitung des Personenkreises auf natürliche und juristische Personen, die in enger Beziehung zu Führungskräften stehen;
• Ausweitung auf Kauf und Verkauf von aktienähnlichen Wertpapieren eines Emittenten mit Sitz im Inland und sich darauf beziehende Derivate, soferne diese (dies gilt auch für Derivate) auf einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind;
• Senkung der Geringfügigkeitsschwelle von € 10.000,- auf € 5.000,-;
• Pflicht zur Veröffentlichung durch den Betroffenen.
2. Meldepflicht
Die Meldepflicht betrifft jeweils die Person, die da...