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SWK 9, 20. März 2005, Seite 344

Keine Kommunalsteuerpflicht eines "Kinderbegleitungsvereins"

VwGH bestätigt Abgabenbegünstigungen infolge "Gemeinnützigkeit"

Bernhard Renner

Ein Spitalsaufenthalt stellt für Kinder ein einschneidendes, zutiefst belastendes Ereignis dar, was sich durch Trennung von den Eltern als Bezugspersonen noch verstärkt. Möchte ein Elternteil verständlicherweise das Kind begleiten, stellt dies eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Ein Verein, der Familien u. a. dadurch unterstützt, dass er in einem derartigen Fall die Kosten für diese Begleitperson übernimmt, ist nach Ansicht des VwGH gemeinnützigund seine Tätigkeit nicht mit der eines Versicherungsvereins vergleichbar.

I. Der Vereinszweck

Zweck eines nicht auf Gewinn gerichteten und nach seinen Statuten gemeinnützigen Vereins sind u. a. soziale und wirtschaftliche Sicherung der Familie, ideelle und finanzielle Unterstützung für eine Begleitperson bei einem Spitals- oder Kuraufenthalt eines Kindes, Förderung wissenschaftlicher Forschung und Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Kinderheilkunde sowie ideelle und materielle Unterstützung von Selbsthilfevereinen.

Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind u. a. Publikationen, Veranstaltungen sowie Vorsprachen und Eingaben bei Behörden. Als materielle Mitte dienen u. a. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge.

Finanziell...

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