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Unsystematik in den UStR zu Seeling
Im Veranlagungszeitraum 2004 bestehen bei gleichem Sachverhalt unterschiedliche Beurteilungen
Mit Erlassvom wurden die USt-Richtlinien 2000 betreffend den Eigenverbrauch aufgrund der Umsatzsteuernovelle 2004 und der Auswirkungen des Urteils des EuGH C-269/99, Seeling, geändert. Wesentlicher Inhalt des Erlasses ist die umsatzsteuerliche Interpretation von Sachverhalten bezogen auf gemischt genutzte Gebäude im Veranlagungszeitraum 2004. Im Jahr 2004 bestehen bei gleichem Sachverhalt zwei unterschiedliche, rechtliche Beurteilungen.
Mit BGBl. I Nr. 134/2003 ist die Steuerbefreiung für den Verwendungseigenverbrauch von Grundstücken per weggefallen. Dies bedeutet, dass der Verwendungseigenverbrauch eines dem Unternehmen gewidmeten Grundstückes steuerpflichtig ist, gleichzeitig aber damit zusammenhängende Vorsteuern zustehen.
Mit BGBl. I Nr. 27/2004 wurde diese rechtliche Beurteilung wieder zurückgenommen und ausgesprochen, dass die nicht unternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes gem. § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 nicht steuerbar ist und der Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Leistungen gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 ausgeschlossen ist.
Im Ergebnis entsprechen die Auswirkungen dieser zweiten Gesetzesänderung der bis 2003 geltenden unechten Steuerbefreiung.
Im Veranlagungszeitraum 2004 kom...