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Entfall der Vorsteuerberichtigung bei Ärzten ist eine staatliche Beihilfe
Konsequenzen für die Praxis
Es sind schon mehr als acht Jahre vergangen, seit im Gesundheitsbereich im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zur EU die bis zum umsatzsteuerpflichtigen Umsätze nunmehr von der Umsatzsteuer befreit sind. Für die Ärzte hätte der Übergang von der Steuerpflicht zur Steuerbefreiung die Verpflichtung zur Zahlungen an das Finanzamt im Wege der Vorsteuerberichtigungen gem. § 12 Abs. 10 und 11 UStG mit sich gebracht. Nicht nur, dass Ärzte nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996 (i. w. F. GSBG 1996) Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, mit denen die entfallenden Vorsteuern kompensiert werden, wurde ihnen durch Art. XIV Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 i. d. F. BGBl. Nr. 756/1996 zusätzlich noch die Berichtigung zur Vorsteuerberichtigung erspart. Der EuGH hat im Urteil vom Rs. C-172/03 Heiser nun ausgesprochen, dass eine solche Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 92 EGV (jetzt Art. 87 EG) darstellt. Welche Konsequenzen sich aus dem betreffenden Urteil für den vorliegende Fall und vergleichbare Fälle ergeben könnten, soll im Folgenden nachgegangen werden.
I. Heiser
Herr Heiser ist Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und machte in der Umsatzsteuerer...