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SWK 9, 20. März 2005, Seite 334

Nochmals: Zur Berechnung des Wertes der Apothekenkonzession

Ewige Umsatz- und absolute Ertragsgarantie sind nicht gegeben

Sven Abart

Die (noch nicht rechtskräftige UFS-Entscheidung) vom RV/0930-W/02, auszugsweise zitiert in SWK-Heft 33/2004, Seite S 926 betraf die entgeltliche Übertragung eines Anteils an einem Wiener Apothekenunternehmen. Die Finanzbehörde verminderte den erklärten Firmenwert um einen nichtabschreibbaren Konzessionswertanteil von ATS 4,031.000,00, den sie als Ertragswert des erzielbaren Pachtzinses aus einem Einzugsgebiet von 5500 Personen ermittelte.

Dem aus dem Vergleich mit Deutschland abgeleiteten Antrag des Beschwerdeführers, die Berechnung auf Basis von 1500 Personen vorzunehmen, gab der UFS keine Folge: Da die Apothekenkonzession gemäß § 10 Abs. 2 ApoG einen Kundenstock von 5500 Personen „garantiere", sei von dieser Personenanzahl auszugehen und der Bewertung „nicht der rein rechnerisch ermittelte Differenzwert von durchschnittlich in anderen Staaten zu betreuenden Personen zu Grunde zu legen".

I. Der wirtschaftliche Wert der Apothekenkonzession

Entspräche der Wert der Apothekenkonzession tatsächlich dem Ertragswert aus dem in § 10 Abs. 2 ApoG genannten Einzugsgebiet, wären (zumindest die ersten) 5500 Kunden der Apotheke ausschließlich auf die Regelungen des Apothekengesetzes (und kein ein...

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