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SWK 9, 20. März 2005, Seite S 330

Auch ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer kann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen

Weiterführende Überlegungen zum Artikel von Prof. Sedlacek in der SWK-Heft 6/2005, Seite S 249

Karl Temm

Gemäß § 22 Z 2, 2. Teilstrich EStG fallen die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden, unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Eine Person ist dann gemäß § 22 Z 2, 2. Teilstrich EStG wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt. Nachfolgend wird der Frage nachgegangen, ob sich aus § 22 Z 2, 2. Teilstrich EStG zwingend ergibt, dass bei einer Beteiligung von über 25 % keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit vorliegen können.

Prof. Werner Sedlacek legt in seinem Artikel im SWK-Heft 6/2005, Seite S 249, zutreffend dar, dass entsprechend der Judikatur des VwGH § 22 Z 2, 2. Teilstrich EStG nur dann anzuwenden ist, wenn beim Gesellschafter-Geschäftsführer eine Weisungsungebundenheit vorliegt, die auf die Beiteiligung, also auf die gesellschaftsrechtlichen oder -vertraglichen Verhältnisse zurückzuführen ist. Dies ergibt sich laut Sedlacek daraus, dass das Wort „sonst" in der Wortfolge „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" entsprechend der Judikatur des VwGH auf e...

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