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SWK 9, 20. März 2005, Seite 329

Erwerb der bisherigen BUWOG-Mietwohnung abzugsfähig

Auch der Kauf von Altwohnungen ist begünstigt

Anton Baldauf

Die mittlerweile nicht mehr gemeinnützige BUWOG (BUWOG - Bauen und Wohnen GesmbH) hat in den letzten Jahren zahlreiche Wohnungen an die bisherigen Mieter veräußert. Fraglich ist, ob Zahlungen zum Erwerb dieser Wohnungen (Kaufpreisteile) als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Die Frage ist zu bejahen.

Es handelt sich zwar nicht um Ausgaben, die für die Errichtung der Wohnung ausgegeben werden, da die Mieter nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 Bauherren gewesen sind. Sehr wohl aber kann die Begünstigung nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 in Anspruch genommen werden. Danach zählen zu den Sonderausgaben (auch) mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an bestimmte Bauträger geleistet werden. Als solche Bauträger sind - neben gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gebietskörperschaften - Unternehmen anzusehen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist.

Die letztgenannte Voraussetzung (Schaffung von Wohnungseigentum) ist als erfüllt anzusehen. Den Geschäftsberichten der BUWOG zufolge werden Wohnungen errichtet. Die Schaffung von Wohnungseigentum ist in deren Gesellschaftsvertrag verankert. Es ist als ausreichend anzusehen...

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