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SWK 9, 20. März 2005, Seite T 50

Ist die Finanzverwaltung mit Online-Verkehr überfordert?

Karl-Werner Fellner

Verzögerungen bei der Verbuchung der UVA erschweren die Dispositionen der Steuerpflichtigen

S. T 50Hofrat Dr. Karl-Werner Fellner, Richter des VwGH i. R., schreibt uns:

„Bei einem Steuerpflichtigen wurde die UVA am Steuerkonto folgendermaßen verbucht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
eingebracht
Buchungstag
UVA 05/2004 (Gutschrift)
UVA 06/2004
UVA 07/2004 (Gutschrift)
UVA 08/2004 (Gutschrift)
UVA 09/2004
UVA 10/2004 (Gutschrift)
UVA 11/2004
UVA 12/2004 (Gutschrift)
bis nicht verbucht
UVA 01/2005 (Gutschrift)
bis nicht verbucht

Auffällig ist, dass insbesondere UVA mit ausgewiesenen Überschüssen nur sehr zögerlich verbucht werden. So wurde die UVA 10/2004 erst nach Einbringung eines Antrages um Erlassung eines Abrechnungsbescheides verbucht. Durch die Verzögerungen bei der Verbuchung der UVA werden die Dispositionen des Steuerpflichtigen nicht unbeträchtlich erschwert."

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