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Umwandlung von Versicherungsvereinen in Privatstiftungen
Neue Möglichkeiten für Versicherungsvereine
Durch die VAG-Novelle 2005 wurde die Möglichkeit geschaffen, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht haben, in eine Privatstiftung umzuwandeln. Die Neuregelung tritt mit in Kraft (§ 119i Abs. 8 VAG).
I. Allgemeines
Mit der VAG-Novelle 2005 (BGBl. I Nr. 93/2005) wurden in das VAG (u. a.) die (neuen) §§ 61e und 61f eingefügt. Diese regeln die Möglichkeit der formwechselnden Umwandlung bestimmter Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung bzw. die Verschmelzung derartiger Privatstiftungen. Die Materialien (ErlRV 984 BlgNR 22. GP) begründen die Neuregelungen im Wesentlichen mit der Ähnlichkeit von Versicherungsvereinen mit Vereinssparkassen und den (positiven) Erfahrungen, die mit der Umwandlung von Sparkassen in Privatstiftungen bereits gemacht wurden. Als Vorlage dienten daher auch die korrespondierenden Bestimmungen im Sparkassengesetz (§§ 27a ff. SpG), die teilweise direkt übernommen, teilweise aber auch angepasst wurden (§§ 61e, 61f VAG).
Die Neuregelungen werfen zum einen Zweifelsfragen auf, zum anderen ist dem Gesetzgeber ein Redaktionsversehen unterlaufen. In §...