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SWK 27, 20. September 2005, Seite 796

Zulassungsgebühr - Ein Anwendungsfall von § 201 oder § 202 BAO?

Muss sich die Finanzverwaltung bei Nachforderungen an den Zulassungswerber oder die Versicherung wenden?

Monika Brodey

Mit der 19. KFG-Novelle (BGBl. I Nr. 103/1997) wurden die Zulassung von Kraftfahrzeugen und bestimmte andere Aufgaben der (bisherigen) Zulassungsbehördendes Bundes und der Länder auf Versicherungen als beliehene private Unternehmungenübertragen (§§ 40a und 40b KFG). Aus diesem Anlass wurde in § 14 die Tarifpost 15 Gebührengesetz 1957 eingeführt, die die Höhe der Zulassungsgebühr und die Entrichtung an das Finanzamt regelt sowie in Absatz 3 eine Haftung des Rechtsträgers der Zulassungsstelle normiert. Es stellt sich nun die Frage, ob für die Zulassungsgebühr gemäß § 14 TP 15 GebG 1957 § 201 oder § 202 BAO zur Anwendung gelangt.

In der Literatur finden sich bisher keinerlei inhaltliche Untersuchungen, obwohl die Entscheidung - insbesondere für die die Zulassungsgebühr einhebenden Versicherungen - von großer Bedeutung ist: Denn von dieser Vorfrage hängt die Vorgangsweise bei allfälligen Nachforderungen ab.

Handelt es sich um eine Abgabe im Sinne des § 202 BAO, so wären zu unrecht nicht entrichtete Zulassungsgebühren beim Rechtsträger der Zulassungsstelle direkt durch Haftungsbescheid geltend zu machen. Im Fall des § 201 BAO müsste sich di...

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