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SWK 27, 20. September 2005, Seite 782

Liebhaberei beim Betrieb einer Kleinlandwirtschaft

Nach der Rechtsprechung hängt die Beurteilung, ob eine bestimmte Betätigung typischerweise einer privaten Neigung entspricht, wesentlich auch von der Größe des bewirtschafteten Wirtschaftsgutes ab (z. B. , m. w. N.).

Die Bewirtschaftung (hier: der Obstanbau zum Zwecke der Schnapserzeugung) einer Liegenschaft im Ausmaß von ca. 2 ha, die sich zudem in ruhiger und schöner Lage befindet und dem Abgabepflichtigen und dessen Familie als Wohnsitz dient, ist als Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 LVO anzusehen (vgl. dazu u. a. ). (UFS Graz vom , RV/0018-G/04)

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