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Die insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit von Kreditinstituten
Das BWG enthält verschiedene Sonderbestimmungen für den Bankenkonkurs. Neben dem Insolvenzantragsmonopol der Finanzmarktaufsicht (FMA) und den Bestimmungen über die Geschäftsaufsicht bleiben andere insolvenzrechtliche Kernbestimmungen wie insb § 66 IO weitestgehend unberührt. Aufgrund der Besonderheiten der Bankenpraxis und des von Seiten der Ein- und Anleger den Kreditinstituten entgegengebrachten, besonderen Vertrauens, ist es fraglich, ob die bislang zur insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit nach § 66 IO entwickelten allgemeinen Grundsätze undifferenziert auch für Banken übernommen werden können. In diesem Zusammenhang stellen sich ua auch Fragen nach der für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit relevanten Qualifikation als fällige Verbindlichkeiten.
https://doi.org/10.47782/oeba202207051001
The Banking Act contains various special provisions for bank insolvency. In addition to the monopoly of the Financial Market Authority (“FMA”) on filing for insolvency and the provisions on business supervision, the core provisions of insolvency law, in particular Section 66 Insolvency Code (“IO”), remain largely unaffected. Due to the special features prevailing in banking practice and the trust placed in...