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ÖBA 7, Juli 2022, Seite 492

Die WKÖ-Musterklausel zur Zustimmung gemäß § 10 Abs 2 PfandBGEine Überprüfung im Hinblick auf § 6 Abs 3 KSchG

Georg Graf

Nach dem neuen Pfandbriefgesetz ist eine Aufnahme von Kreditforderungen in den Deckungsstock durch Eintragung der Forderungen in das Deckungsregister nur nach vorheriger Zustimmung durch den Kreditnehmer zulässig. Eine fehlende Zustimmung führt zur Unwirksamkeit der Eintragung. Von Seiten der WKÖ wurde eine Musterklausel erstellt. Der folgende Beitrag untersucht, ob diese Musterklausel den Vorgaben des Transparenzgebotes entspricht.

https://doi.org/10.47782/oeba202207049201

According to the new Covered Bond Act, credit claims may only be included in the cover pool by entering the claims in the cover register with the prior consent of the borrower. A lack of consent leads to the ineffectiveness of the entry. A model clause was drawn up by the WKÖ. The following article examines whether this model clause meets the requirements of the transparency requirement.

Die WKÖ-Musterklausel zur Zustimmung gemäß § 10 Abs 2 PfandBGEine Überprüfung im Hinblick auf § 6 Abs 3 KSchG

Stichwörter: Aufrechnung, Pfandbriefe, Transparenzgebot.

JEL-Classification: G 20, K 22.

1. Das neue Pfandbriefgesetz

Pfandbriefe erfreuen sich in Österreich seit langem großer Beliebtheit. Aufgrund historischer Entwicklungen waren Pfandbrief...

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