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ÖBA 12, Dezember 2020, Seite 897

Zur Übertragung einer Höchstbetragshypothek

https://doi.org/10.47782/oeba202012089701

§§ 1358, 1422 ABGB; § 136 GBG

Bei der Übertragung einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Ohne Zustimmung des Schuldners geht die Hypothek bei einer Zession nach § 1358 oder § 1422 ABGB als Festbetrags- oder Verkehrshypothek auf den Zahler nur dann über, wenn der Kreditrahmen zuvor ausdrücklich auf eine einzelne Forderung reduziert und damit das Grundverhältnis zwischen Hypothekargläubiger und Hauptschuldner insoweit beendet wurde und allen Beteiligten klar sein musste, dass eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden sollte.

Aus der Begründung:

G und C sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft, in deren Lastenblatt unter C-LNR 4a ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 338.000 ATS für die Sparkasse der Stadt L einverleibt ist. Laut grundbuchsfähig gefertigter Zessionsurkunde vom trat die Pfandgläubigerin die vollständig aushaftende Forderung von 338.000 ATS samt allen ihr zustehenden Rechten an den Antragsteller um einen Betrag von € 3.000 ab. Die Pfandgläubigerin bestätigte, die Zessionsvaluta vollständig erhalten zu haben. Sie und der Antragsteller erteilte...

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