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SWK 4, 5. Februar 2005, Seite S 230

Vorsteuerabzug

Seite 3 der Umsatzsteuererklärung

Vorsteuerabzug (Kennzahl 060; siehe Rz. 1801 ff. UStR 2000)
Ein Vorsteuerabzug kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt worden sind. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag
150 € nicht übersteigt, genügt
• der Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
• die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und Umfang der Leistung,
• der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Leistungszeitraum,
• das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und
• der Steuersatz.
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag über 150 € liegt, sind das Entgelt und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag gesondert auszuweisen.


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Der Vorsteuerabzug steht auch dann zu, wenn die Originalrechnung bei einer Förderungsstelle etc. einbehalten wird und der Unternehmer durch Kopie die Ordnungsmäßigkeit belegen kann (Beitrag von Peter Pülzl in SWK-He...

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