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Vorsteuerabzug
Seite 3 der
Umsatzsteuererklärung
Vorsteuerabzug
(Kennzahl 060; siehe Rz. 1801 ff. UStR 2000)
Ein Vorsteuerabzug kann nur
dann geltend gemacht werden, wenn die Rechnungen
ordnungsgemäß ausgestellt worden sind. Bei Rechnungen, deren
Gesamtbetrag
150 € nicht übersteigt,
genügt
• der Name und Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers,
• die Menge und handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und Umfang der Leistung,
•
der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der
Leistungszeitraum,
• das Entgelt und der Steuerbetrag für die
Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und
• der
Steuersatz.
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag über 150 € liegt,
sind das Entgelt und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag gesondert auszuweisen.
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Der Vorsteuerabzug steht auch dann zu, wenn die
Originalrechnung bei einer Förderungsstelle etc. einbehalten wird und der
Unternehmer durch Kopie die Ordnungsmäßigkeit belegen kann (Beitrag von Peter
Pülzl in SWK-He... |