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ASoK 3, März 2012, Seite 115

Gewinnausschüttung an Gesellschafter-Geschäftsführer und GSVG-Beitragsgrundlage

Alfred Shubshizky

; Schuster, Die Beitragsgrundlage im GSVG – heiß umfehdet, wild umstritten, ; Rieder, Kapitalausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sind GSVG-pflichtig! .

Beim Gesellschafter-Geschäftsführer fließen gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG in die Beitragsgrundlage nicht nur die Tätigkeitsvergütungen (aus steuerlicher Sicht die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit), sondern auch „die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters“ einer GmbH. Damit gelten beim geschäftsführenden Gesellschafter auch die Einkünfte als Gesellschafter aus (offenen oder verdeckten) Gewinnausschüttungen (selbst wenn sich diese bei Umgründungen aufgrund einer Ausschüttungsfiktion ergeben) als Beitragsgrundlage.

S. 116 Der Gesetzgeber unterstellt offensichtlich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer das Ausmaß der Gewinnausschüttung bestimmen kann und diese in Wahrheit eine angemessene Vergütung für seine Erwerbstätigkeit darstellt. Das wird häufig aber nicht zutreffen, womit systemwidrigerweise nur in diesem Fall nicht Erwerbs-, sondern Kapitaleinkünfte beitragspflichtig werden. Damit ist die Regelung aus meiner Sicht ab...

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