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ÖBA 12, Dezember 2020, Seite 827

Newsline

https://doi.org/10.47782/oeba202012082701

Franz Rudorfer

1. Topthemen

COVID-19-Lockdown bis

Durch die Maßnahmen des erneuten Lockdowns der Bundesregierung seit stehen auch Banken, Versicherungen und Pensionskassen, vor allem deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, vor großen Herausforderungen. Positiv ist zu beurteilen, dass sich die Rahmenbedingungen für die Mitgliedsinstitute nicht wesentlich ändern und daher zumindest eine gewisse Rechtssicherheit besteht.

Das Offenhalten für Banken ergibt sich aus der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung. § 5 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung führt jene Kundenbereiche von Dienstleistungsunternehmen an, die nicht mehr betreten werden dürfen, bzw. die umfangreichen Ausnahmen davon für den Handelsbereich. Entgegen der Entwurffassung von Freitagnacht sind Banken nicht mehr unter den Ausnahmen explizit angeführt, da man sich seitens des Ministeriums ausschließlich auf den Handel fokussieren wollte.

Aufgrund § 5 Abs. 1 sind jedoch nur körpernahe Dienstleistungen vom Betretungsverbot umfasst und daher dürfen Kundenbereiche von Banken als nicht körpernahe Dienstleistungsbetriebe weiterhin aufgesucht werden.

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz / EuGH-Entscheidung zu vorzeitiger Kreditrückzahlung

De...

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