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Finanzordnungswidrigkeit
• Die bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag nach Fälligkeit stellt eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dar. - (§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG), (Abweisung)
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