zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 8, August 2016, Seite 614

VwGH zur Auslegung von § 18 Abs 2 Z 2 InvFG 2011

§ 18 Abs 1 Z 1, § 18 Abs 2 Z 2 InvFG 2011; Art 133 Abs 4 B-VG

Der klare und eindeutige Wortlaut des § 18 Abs 2 Z 2 InvFG 2011 gebietet es, dass die Verwaltungsgesellschaft – ohne Rücksicht auf die nur für § 18 Abs 1 Z 1 InvFG 2011 maßgeblichen Voraussetzungen – von jedem einzelnen persönlichen Geschäft einer relevanten Person zu unterrichten ist.

Wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist.

(Zurückweisung der Revision mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung).

Rubrik betreut von:
Bearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur, Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft, Universität Graz
Daten werden geladen...