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SWK 1, 1. Jänner 2005, Seite S 42

Wie "fest" muss die Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenats sein?

VfGH bestätigt derzeitige Regelung: keine feste Geschäftsverteilung auf Referentenebene

Bernhard Renner

Die prinzipielle Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) für die Erledigung von Rechtsmitteln liegt gemäß § 270 BAO bei "Senaten", deren konkrete Zuständigkeitsverteilung von der Vollversammlung in der Geschäftsverteilung beschlossen wurde. Anders ausgedrückt: der potentielle Rechtsmittelwerber muss aus dem Geschäftsverteilungsplan erkennen können, in welchem Senat ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel "landet". Muss er dort aber auch sehen, welcher Bearbeiter bzw. Referent für "sein" Rechtsmittel zuständig ist, was bei einer festen Geschäftsverteilung jedenfalls der Fall wäre? Die derzeitige Rechtslage sieht dies nicht vor, auch der VfGH hat die Behandlung einer diesbezüglich eingebrachten Beschwerde jüngst abgelehnt.

I. Der "Ist-Zustand": Die Regelungen im Überblick

BAO und UFSG verwenden im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des UFS zur Erledigung von Rechtsmitteln mehrfach die Bezeichnungen „Berufungssenat" bzw. „Senat", deren durchaus unterschiedliche Bedeutung zunächst zu erläutern ist.

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 UFSG wurde der Unabhängige Finanzsenat als „unabhängige Verwaltungsbehörde" errichtet, der die Bereiche Steuern und Beihilfen, Zoll und Finanzstrafrecht umfasst (§ 1 Abs. 2 UFSG). Zur ...

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