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SWK 1, 1. Jänner 2005, Seite S 32

Neue Reverse-Charge-Tatbestände ab 1. 1. 2005 in Kraft

Ein Überblick über die Wirkungsweise der neuen Tatbestände

Robert Pernegger

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wurde, BGBl. I Nr. 134/2003, wurden in § 19 Abs. 1b UStG 1994 drei neue Tatbestände des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger eingeführt. Es erfolgte damit eine Ausdehnung der Reverse-Charge-Regelung auf (bestimmte) Fälle der Lieferung sicherungsübereigneter oder unter Eigentumsvorbehalt stehender Gegenstände sowie generell auf die Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren.

Ziel der neuen Bestimmungen ist es, Einnahmenausfällen des Fiskus wirksam zu begegnen. Dieses Bestreben ist gerade im Hinblick auf die steigende Zahl von Insolvenzen von besonderer Bedeutung. Das In-Kraft-Treten der neuen Regelungen wurde allerdings von einer Ermächtigung seitens des Rates der EU abhängig gemacht. Diese Ermächtigung ist nunmehr erteilt worden, sodass die neuen Tatbestände ab in Geltung sein werden. Im AbgÄG 2004, welches am im Nationalrat beschlossen wurde, sind überdies einige Änderungen i. Z. m. den neuen Tatbeständen enthalten. Der gegenständliche Beitrag stellt die neuen Tatbestände dar.

I. Die neuen Tatbestände

§ 19 Abs. 1b UStG lautet:

„Bei der Lieferung

a) sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer,

b) des Vorbeh...

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