Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eingliederung in den Betrieb - und (diesfalls wirklich) "sonst keine Merkmale eines Dienstverhältnisses" ?
Zum Erkenntnis des verstärkten Senats des
Der Senat 13 des VwGH hat am beim VfGH gem. Art. 140 Abs. 1 B-VG beantragt,im FLAGund im KommStG 1993jeweils die Wortfolgen, "sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988" und "sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988" als verfassungswidrig aufzuheben. Den Problemkreis der Dienstgeberbeitrags- bzw. Kommunalsteuerpflicht im Zusammenhang mit dem (als Paradebeispiel geltenden) GmbH-Geschäftsführer (der zugleich Gesellschafter der GmbH ist) habe ich damalsunter dem Titel "... sonst alle" oder "... sonst keine Merkmale eines Dienstverhältnisses?" behandelt. Nach Vorliegen der Entscheidungen des VfGH, mehrjährigem strittigem Gesetzesvollzug unter der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts und nunmehr nach Vorliegen eines vom - verstärkten - Senat 13 des VwGH gefällten Erkenntnisses zur Aktenzahl 2003/13/0018 stellt sich für Dienstgeberbeitrag/Kommunalsteuer den vorstehend zitierten Titel leicht modifizierend die Frage: Eingliederung in den Betrieb - und (diesfalls) "sonst keine Merkmale eines Dienstverhältnisses"?