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SWK 1, 1. Jänner 2005, Seite S 23

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2005

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2005 heranzuziehen.


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Altersgruppe
Betrag
bis 3 Jahre
160 Euro
bis 6 Jahre
204 Euro
bis 10 Jahre
264 Euro
bis 15 Jahre
302 Euro
bis 19 Jahre
355 Euro
bis 28 Jahre
447 Euro

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz. 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. ( GZ 0102/03/ 90-IV/7/04)

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