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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2005
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2005 heranzuziehen.
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Altersgruppe | Betrag |
bis 3 Jahre | 160 Euro |
bis 6 Jahre | 204 Euro |
bis 10 Jahre | 264 Euro |
bis 15 Jahre | 302 Euro |
bis 19 Jahre | 355 Euro |
bis 28 Jahre | 447 Euro |
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz. 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. ( GZ 0102/03/ 90-IV/7/04)