Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pauschalbesteuerung "schwarzer" ausländischer Investmentfonds aufgehoben
Höchstgericht legt enge Grenzen für die pauschalierte Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen fest
Mit Erkenntnis vom , G 49, 50/04-8 hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 über die Pauschalbesteuerung "schwarzer" ausländischer Fonds aufgehoben. Mangels einer Fristsetzung ist die aufgehobene Vorschrift nicht mehr anzuwenden. In der Folge soll noch einmal kurz die Ausgangssituation dargestellt und auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in wesentlichen Teilen eingegangen werden. Dieses Erkenntnis ist auch insofern bemerkenswert, als der Verfassungsgerichtshof enge Grenzen für die pauschalierte Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen festlegt.
I. Ausgangssituation
Wie bereits in zwei Beiträgen dargestellt hat der VfGH auf Grund zweier Beschwerden (B 359/03-9 bzw. B 1446/03-5) mit Beschluss vom die amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der ersten beiden Sätze des § 40 Abs. 2 Z 2 sowie die Verfassungsmäßigkeit des § 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz-InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993 i. d. F. BGBl. I Nr. 41/1998) beschlossen. Hinsichtlich der vom VfGH geäußerten Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen wird auf die erwähnten Beiträge verwiesen.