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Zur Aufklärungspflicht gemäß § 25c KSchG
Die Behauptungs- und Beweislast für die eigene Rolle als bloßer Interzedent trifft denjenigen, der mangelhafte Aufklärung behauptet. Aus der Bestimmung des § 25c KSchG folgt keine Aufklärungspflicht hinsichtlich „des Umfangs des Geschäfts“.
Aus der Begründung:
Die Klägerin räumte der Beklagten und deren Schwiegersohn als Schuldner zur ungeteilten Hand zwei Wohnbauförderungsdarlehen unter der Bedingung ein, dass durch diese Darlehen Maßnahmen zur Erreichung einer förderungswürdigen Energiekennzahl auf einer im gleichteiligen Miteigentum der beiden Darlehensnehmer stehenden Liegenschaft durchgeführt werden. Die Beklagte beauftragte den zweiten Darlehensnehmer mit der gesamten Abwicklung der Förderung; dieser sagte zu, dass er sich um alles kümmern werde. Nachdem bei einer Baukontrolle festgestellt worden war, dass beim Objekt kein Vollwärmeschutz hergestellt worden war – dies erfolgte auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht –, forderte die Klägerin unter Bezugnahme auf die tatsächlich erfolgte Ausführung die zu viel zugesicherten und ausbezahlten Darlehensbeträge zurück.
Das klägerische Land begehrte in der Folge (auch) von de...