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EuGH: Backoffice-Tätigkeiten für Versicherungen
• Mehrwertsteuer: Backoffice-Tätigkeiten für Versicherungen sind nicht befreit
Urteilstenor des EuGH:
Art. 13 Teil B lit. a der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass Backoffice-Tätigkeiten, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, keine zu Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern oder -vertretern erbracht werden, im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
(, Arthur Andersen, Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden)
Anmerkung: Arthur Andersen übernahm für eine Lebensversicherung Backoffice-Tätigkeiten wie die Entgegennahme von Versicherungsanträgen, Bearbeitung von Vertrags- und Tarifänderungen, Ausstellung, Verwaltung und Kündigung von Policen, Bearbeitung von Schadensfällen, Festsetzung der Provisionen und ihre Auszahlung an die Versicherungsvertreter, Organisation und Verwaltung der Informationstechnologie, Weitergabe S. R 83von Informationen an die Versicherung und die Versicherungsvertreter sowie die Erstellung von Berichten an die Versicherungsnehmer und Dritte. Fraglich war, ob diese Tätigkeiten jenen der Verischerungsmakler oder -ve...