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SWK 32, 10. November 2005, Seite 82

EuGH: Vorsteuerabzug

Mehrwertsteuer: Vorsteuerabzug auch nach Einstellung der aktiven unternehmerischen Tätigkeit

Urteilstenor des EuGH:

Art. 4 Abs. 1 bis 3 der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass derjenige, der seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat, aber für Räume, die er für diese Tätigkeit genutzt hatte, wegen einer Unkündbarkeitsklausel im Mietvertrag weiterhin Miete und Nebenkosten zahlt, als Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und die Vorsteuer auf die entsprechenden Beträge abziehen kann, soweit zwischen den geleisteten Zahlungen und der wirtschaftlichen Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und feststeht, dass keine betrügerische oder missbräuchliche Absicht vorliegt.

(, I/S Fini H, Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Højesteret)

Anmerkung: Die Kommanditgesellschaft Fini H mietete Räume, in denen sie ein Restaurant betrieb. Der für eine Laufzeit von zehn Jahren geschlossene Mietvertrag konnte erst 1998 gekündigt oder aufgelöst werden. Fini H stellte ihre Restaurationstätigkeit Ende 1993 ein und die Räume blieben anschließend ungenutzt. Sie versuchte, das Mietverhältnis aufzulösen, doch verweigerte der Verm...

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