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SWK 32, 10. November 2005, Seite R 81

VfGH: Einschaubefugnisse des Rechnungshofes

Umfang der Einschaubefugnisse des Rechnungshofes betreffend Bezüge bzw. Ruhebezüge bei der AUA. - (Art. 126b Abs. 2 B-VG; § 8 Abs. 1 bis 3 BVG über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997)

Der Rechnungshof ist befugt, zum Zwecke der Überprüfung der in Auszahlung von Bezügen und Ruhebezügen betreffenden Gebarungsakte der Jahre 1998 und 1999 der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft Einsicht in sämtliche diese Gebarungsakte betreffenden Unterlagen zu nehmen. Die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft ist schuldig, diese Einsicht bei sonstiger Exekution zu ermöglichen. Der Antrag, festzustellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in sämtliche Unterlagen der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft betreffend die von ihr in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, wird abgewiesen.

( KR 8/00)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTO...
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