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Verteilung des Übergangsgewinnes bei der Einbringung von Anteilen an Mitunternehmerschaften mit Arbeitsgesellschaftern
Haben auch Arbeitsgesellschafter den Übergangsgewinn zu tragen?
Immer mehr Unternehmer - u. a. auch Freiberufler - streben danach, ihre Betriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu betreiben. Dabei ist im Rahmen des Übertragungsvorganges ein Wechsel der Gewinnermittlungsart gem. § 4 Abs. 10 EStG 1988 vorzunehmen. Gegenstand der folgenden Untersuchung ist die Frage, ob bei Einbringungsvorgängen von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern auch Arbeitsgesellschafter den Übergangsgewinn steuerlich zu tragen haben.
1. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt dient der Veranschaulichung:
Eine Rechtsanwalts-OEG mit zwei zu gleichen Teilen an der Substanz beteiligten Gesellschaftern (A und B) und drei Arbeitsgesellschaftern (C, D und E) soll in weiterer Folge in der Rechtsform einer GmbH tätig werden. Geplant ist nun die Vornahme einer Einbringung gem. Art III UmgrStG der Mitunternehmeranteile der substanzbeteiligten Gesellschafter in eine GmbH. (Die Arbeitsgesellschafter können mangels Vorliegens von einbringungsfähigem Vermögen nicht Einbringende sein.) Die Gewinnverteilung auf die OEG-Gesellschafter erfolgt bislang aufgrund eines im Gesellschaftsvertrag festgelegten Verhältnisses 2 : 2 : 1 : 1 : 1.
2. Einbringungsvorgang
Im Zuge der Einbringung ist eine Bilanz gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu erstellen und ein Üb...