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SWK 32, 10. November 2005, Seite S 884

Aufwendungen für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

(B. R.) - Steuerrechtlich ist eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) keine unmittelbare Heilbehandlungsmaßnahme, deren Kosten typisierend als zwangsläufig und angemessen i. S. einer außergewöhnlichen Belastung anzusehen sind. Für die Entscheidung, ob derartige Aufwendungen als Heilbehandlungsmaßnahmen im weiteren Sinn einer empfängnisunfähigen Frau aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und notwendig sind, sind verfassungsrechtliche Wertentscheidungen sowie in der Gesellschaft vorherrschende Auffassungen zu beachten.

Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für eine künstliche Befruchtung können selbst dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Frau in einer festen Partnerschaft lebt (BFH , III R 30/03, Weiterentwicklung der Rechtsprechung, BFH-Urteil III R 84/96, BStBl. II 805/1997).


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Anmerkung: 1. Der BFH anerkennt Aufwendungen für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung für verheiratete Frauen (Urteil vom , III R 84/96, BStBl. 1997) und führt im oben angeführten Urteil zur Begründung für die unterschiedliche Behandlung von unverheirateten Frauen u. a. an:
a) Die steuerliche Besserstellung ...

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