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SWK 13, 5. Mai 2005, Seite 35

Gebührenfreiheit

Die Gebührenfreiheit gemäß § 9 GGG hängt von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. - (§ 9 Abs. 1 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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