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ÖBA 8, August 2016, Seite 608

Zur Beweislast für Schadenersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung

§§ 1293, 1295, 1296, 1298, 1311 ABGB; § 69 IO; §§ 226, 266 ZPO

Der durch Insolvenzverschleppung geschädigte Kläger hat den Nachweis der objektiven Verletzung des Schutzgesetzes zu erbringen, also dass der Schuldner zum relevanten Zeitpunkt mehr als 5% aller fälligen Schulden nicht zahlen konnte, und der Beklagte ist mit dem Gegenbeweis der bloßen Zahlungsstockung belastet.

Mehrere Exekutionen, auch eines Sozialversicherungsträgers, die Säumigkeit der Gesellschaft bei Offenlegung des Jahresabschlusses und auch die Uneinbringlichkeit fälliger Schulden bei späterem Zusammenbruch der Gesellschaft sind kein Primafacie-Nachweis der Zahlungsunfähigkeit.

S. 609Aus der Begründung:

2. In rechtlicher Hinsicht beruft sich die Klägerin im Revisionsverfahren auf eine Schutzgesetzverletzung nach § 69 KO (nunmehr IO) und dazu va auf 3 Ob 99/10w. Der geschädigte Kläger habe das objektive Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit zu beweisen. Dem Beklagten stehe der Gegenbeweis einer bloßen Zahlungsstockung offen. Dafür müsse eine ex ante-Prüfung ergeben, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestanden habe, dass der Schuldner in einer kurzen Frist alle seine (fälligen) Schulden zahlen könne. Die fortwährende N...

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