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Zur Behauptungs- und Beweislast für den Rechtswidrigkeitszusammenhang beim Anlegerschaden
Nach einem Verkauf der Wertpapiere sind für die Höhe des Anlegerschadens der dadurch erzielte Erlös und der Kurs der Alternativanlage maßgeblich. Wenn der Anleger den Schaden solcherart berechnet, hat er ihn schlüssig dargestellt. Das Marktgeschehen und Elemente der (hypothetischen) Marktentwicklung sind für den Anleger nicht, jedenfalls aber wesentlich schwieriger als für Marktteilnehmer mit Expertenwissen, zu durchschauen. Sich daraus ergebende Umstände, die für eine „Minderung“ des Schadens sprechen, sind daher vom Schädiger zu behaupten und zu beweisen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Behauptungs- und Beweislast für den Rechtswidrigkeitszusammenhang eine Klarstellung geboten erscheint. […]
3.1 […] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht zwingend, dass eine Ad-hoc-Meldung mit kursrelevanten Informationen den Kurs sofort beeinflusse. Diese Beurteilung erweist sich jedenfalls insoweit als stichhaltig, als sich daraus ergibt, dass Marktreaktionen auf tatsächlich unterlassene, also hypothetische frühere Ad-hoc-Mitteilungen für einen Anleger schwer einschätzbar und mangels Kenntnis der Marktlage ...