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Zoll: kombinierte Nomenklatur
• Zur Beantwortung der Frage, welches Merkmal einer Ware dieser den für die Einreihung in eine Unterposition der kombinierten Nomenklatur wesentlichen Charakter verleiht, muss auf den Wortlaut der im Einzelfall jeweils in Frage kommenden Positionen bzw. Unterpositionen abgestellt werden. - (Art. 12 Abs. 1 Zollkodex), (Abweisung)
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