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Abruf einer Deckungsrücklassgarantie wegen Haftrücklass?
Der Begünstigte kann eine zur Besicherung des Deckungsrücklasses gegebene Garantie nicht zur Besicherung des Haftrücklasses abrufen. Tut er das dennoch, so handelt er rechtsmissbräuchlich.
Dem Garanten steht bei rechtsmissbräuchlichem Abruf ein eigener Rückabwicklungsanspruch gegen den Begünstigten zu.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Erstgericht folgte dem Klagsstandpunkt. In der Garantieerklärung sei der Sicherungszweck genau umschrieben worden, sodass die Geltendmachung von Ansprüchen aus anderen Zwecken unzulässig sei. Zweck sei nur die Sicherung des Deckungsrücklasses und nicht des Haftrücklasses gewesen. Zu einer Überzahlung zu Lasten der Beklagten sei es nicht gekommen. Bei missbräuchlicher Inanspruchnahme stehe dem Garanten ein Rückzahlungsanspruch nach § 1431 ABGB direkt gegen den Begünstigten zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil iS einer Klagsabweisung ab. In Kenntnis der anderslautenden E 1 Ob 607/89 und 7 Ob 311/99g folgte es der Ansicht von Koch (ÖBA 1990, 304), nach dem dann, wenn der bar einbehaltene Deckungsrücklass automatisch bei ausreichender Höhe auch der Sicherung des Haftrücklasses diene,...