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SWK 20, 15. Juli 2005, Seite R 53

Vergnügungssteuer Wien

Eine Veranstaltung, in deren Rahmen Tanzmusik dargeboten wird und innerhalb des dem Publikum gewidmeten Bereiches diesem (den Gästen) die Möglichkeit zum Tanzen geboten wird, ist als Publikumstanz i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 6 VGSG anzusehen. - (§ 1 Abs. 1 Z 6 Vergnügungssteuergesetz 1987 - Wien), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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