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Teilbetrieb: Übertragung
• Es ist nicht ungewöhnlich, dass bei Übertragung des Teilbetriebes der Betriebserwerber u. a. Schulden übernimmt, die bisher nicht (ausschließlich) diesem Teilbetrieb zuzuordnen waren. Durch die Festlegung der zu übernehmenden Schulden kann nämlich der Wert des zu übertragenden Vermögens den Vorstellungen der beteiligten Parteien angepasst werden, wobei eine zeitlich der Teilbetriebsübertragung nachhinkende (aber von vornherein vereinbarte) Schuldübernahme der Feinabstimmung der Wertverhältnisse dienen kann, weil sie bewirkt, S. R 53dass eine bestimmte Schuld nicht zur Gänze übernommen wird. - (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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