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Pensionsabfindungen
• Pensionsabfindungen i. S. d. § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn die Zahlungen in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden. Die Abgeltung einer bloßen Pensionsanwartschaft fällt nicht unter den in Rede stehenden Tatbestand. Der VwGH fordert zusätzlich, dass die Pensionsabfindung nach bzw. in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt wird, sodass ein "potenzieller Versorgungsfall" vorliegt. - (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988), (Abweisung)
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