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Verkehrsflächenbeitrag OÖ
• Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages ging der oberösterreichische Landesgesetzgeber bei Schaffung des § 19 Oö BauO 1994 davon, dass ein und dasselbe Gebäude durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen sein kann. Eine Aufschließung durch eine bestimmte Verkehrsfläche liegt daher nicht nur dann vor, wenn ein Grundstück durch die Errichtung einer Verkehrsfläche erstmals mit dem öffentlichen Straßennetz in Verbindung gebracht wird, sondern auch dann, wenn eine weitere solche Verbindung durch eine andere (später errichtete) Verkehrsfläche entsteht. - (§ 19 OöBauO 1994), (Abweisung)
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