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SWK 20, 15. Juli 2005, Seite R 51
Gerichtsgebühren
• Die persönliche und sachliche Gebührenfreiheit kann auch noch innerhalb der für den Berichtigungsantrag offen stehenden Frist in Anspruch genommen werden. - (§ 13 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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