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SWK 20, 15. Juli 2005, Seite 50

VfGH: KommAustria-Gesetz

KommAustria-Gesetz: Aufhebung einiger Worte bzw. Wortfolgen in § 10 sowie des Abs. 11 leg. cit. betreffend Finanzierungsbeiträge zum Aufwand der RTR-GmbH wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot des Art. 18 B-VG. - (KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001)

Der Gesetzgeber hat durch die unzureichende Determinierung der Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH die Möglichkeit eingeräumt, den Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben in einem jedenfalls nicht unerheblichen Ausmaß selbst zu bestimmen. Daraus folgt aber, dass im Ergebnis die Höhe des Aufwandes - selbstverständlich unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und S. 51Zweckmäßigkeit - und damit auch die Höhe der Finanzierungsbeiträge von der KommAustria bzw. der RTR-GmbH letztlich selbst bestimmt werden.

( G 3/04)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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