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VfGH: Rechtsanwaltsordnung
• Rechtanwaltsordnung: Das Verbot der Sternsozietät ist nicht verfassungswidrig, eine verfassungskonforme Auslegung möglich. - (§ 21c Z 8 RAO)
Das Verbot, "keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich" anzugehören, ist - gleichheitskonform - so auszulegen, dass es sich auch auf grenzüberschreitende Zusammenschlüsse erstreckt: Es ist so zu interpretieren, dass sich ein Rechtsanwalt, wenn er bereits einem beruflichen Zusammenschluss - sei es im Inland oder im Ausland - angehört, für seine Tätigkeit in Österreich "keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich", d. h. nicht einer anderen Gesellschaft, anschließen darf. Damit gilt für einen Rechtsanwalt, der in Österreich einer Rechtsanwalts-Gesellschaft angehört, dass er - will er einer anderen Gesellschaft (im Ausland) beitreten - aus der österreichischen Rechtsanwalts-Gesellschaft austreten muss, weil er sonst "einem weiteren Zusammenschluss in Österreich angehören würde". Bei dieser Auslegung ist einem in Österreich tätigen Rechtsanwalt die Zugehörigkeit zu einem zusätzlichen Zusammenschluss verboten, auch wenn nur einer der Zusammenschlüsse ein "Zusammenschluss in Österreich" ist. So bewirkt die Regelung kei...