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Keine schlüssige Täterbenennung bei der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG
Mündliches Vorbringen kann mangelhafte schriftliche Selbstanzeige sanieren
§ 29 FinStrG ermöglicht eine strafbefreiende Selbstanzeige.Neben der Einhaltung enger zeitlicher Schranken ist zusätzlich darauf zu achten, dass die Selbstanzeige inhaltlich korrekt abgefasst wird. Selbstanzeigen werden, wie der VwGH-Judikatur zu entnehmen ist, in vielen Fällen ohne genügende Sorgfalt erstattet. Insbesondere ist zu beachten, dass die Selbstanzeige nur für jene Personen wirksam ist, die in ihr angeführt werden. In einer jüngeren VwGH-Entscheidung hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass eine implizite Benennung desjenigen, für den die Selbstanzeige wirken soll, nicht ausreichend ist, gleichzeitig wird aber ausgesprochen, dass auch mündliches Vorbringen in Zusammenhang mit einer Selbstanzeige zu beachten ist und wurden grundlegende Aussagen zur Verteilung der Beweislast in Zusammenhang mit der Feststellung des für Selbstanzeigen relevanten Sachverhalts getroffen.
1. Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige
Die Selbstanzeige ist entweder gegenüber der für die Vollziehung der verletzten Norm sachlich und örtlich zuständigen Abgaben- oder Monopolbehörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darzulegen. Eine Selbstanzeige kann auch mündlich erstattet werden.
Falls mit ...