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SWK 20, 15. Juli 2005, Seite S 637

Die unbare Entnahme bei der Betriebseinbringung i. S. d. Art. III UmgrStG

Der Berechnungsmodus der unbaren Entnahme i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG

Alexander Heiderer

Durch die Herabsetzung des Körperschaftssteuersatzes von 34 % auf 25 % per wird es im Jahr 2005 vermehrt zu Einbringungen von Betrieben natürlicher Personen in eine GmbH kommen. Um dem in der Wirtschaft bestehenden Bedürfnis nach flexibler Gestaltung des Umfanges des einzubringenden Vermögens Rechnung zu tragen, sieht § 16 Abs. 5 UmgrStG für den Einbringenden die Möglichkeiten vor, rückwirkende Veränderungen des einzubringenden Vermögens zum Einbringungsstichtag vorzunehmen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der so genannten unbaren Entnahme i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG und soll dem Praktiker einen Überblick über deren Berechnungsmodus geben.

Grundkenntnisse zur Einbringung i. S. d. Art. III UmgrStG und der unbaren Entnahme i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG müssen im Rahmen folgender Darstellung vorausgesetzt werden.

Ein typischer Fall im KMU-Bereich: Ein Steuerpflichtiger möchte seinen Betrieb in eine GmbH einbringen. Dabei will er sich jedoch nicht seiner gesamten Vermögenswerte, die durch Investitionen im Betrieb gebunden sind, entledigen. Zur Vermögenssicherung hat er ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, den Wert des einzubringenden Bet...

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