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SWK 20, 15. Juli 2005, Seite S 630

Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses

Der Bw. erzielte Verluste aus der Vermietung der von ihm im Erbweg erworbenen Liegenschaft, die über (nur zwei) Wohneinheiten verfügte. Bedingt durch eine freien Mietzinsvereinbarung, die zwischen der Erblasserin und ihrem Enkelsohn vereinbart worden war, war für die 109 m~ große Wohnung der Ausstattungskategorie A ein Hauptmietzins von 494,90 öS inkl. Betriebskosten zu bezahlen.

Das Finanzamt schied diese Wohnung aus der Überschussermittlung aus und führte begründend aus, dass gemäß § 21 BAO für abgabenrechtliche Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgeblich sei und ein solcher Vertrag unter Familienfremden nie abgeschlossen worden wäre.

In der Berufung brachte der Bw. vor, dass er die Liegenschaft im Erbwege erhalten habe. Ein Eigentümerwechsel berechtige weder zur Kündigung des Mietverhältnisses noch zu einer Änderung des Mietentgeltes, sodass (unanfechtbare) zivilrechtliche Vereinbarungen vorlägen, die steuerrechtlich anzuerkennen seien.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 MRG das berufungsgegenständliche Objekt nicht den Schutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt, sondern die allgemeinen Normen des ABGB anzuwenden sind. Dem Mietvertrag entsprechend kann das Mietverhältnis unter Beachtung de...

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