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SWK 25, 1. September 2005, Seite R 62

Gesellschaftsanteile: Abtretung

Im Zusammenhang mit der Abtretung von Gesellschaftsanteilen tritt eine Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens der abtretenden Gesellschafter auch dann ein, wenn sich damit ihre Verbindlichkeiten verringern. - (§ 21 Z 1 KVG), (Abweisung)

(, 0181)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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