Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gerichtsgebühren
• Nach ständiger hg. Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten!) zu gewährleisten. - (§ 1 GGG), (Abweisung)
()