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Kanaleinmündungsabgabe NÖ
• Eine Vorauszahlung gemäß § 3a NÖ KanalG 1997 stellt eine Vorauszahlung auf die nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe festzusetzende Kanaleinmündungsabgabe dar. Die Vorauszahlung ist nach § 3a Abs. 5 NÖ KanalG 1977 (verzinst) zurückzuzahlen, wenn nach der dort vorgesehenen Frist die Anschlusspflicht nicht eingetragen ist oder der Nichteintritt der Anschlusspflicht schon vorher feststeht. - (§ 3a NÖ KanalG 1977), (Abweisung)
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